- interlokales Strafrecht
- interlokales Strafrecht,Gesamtheit der Rechtssätze, die zur Anwendung gelangen, wenn innerhalb eines Staates auf bestimmte Teilgebiete beschränkt jeweils unterschiedliche Strafrechtsordnungen bestehen. Das interlokale Strafrecht ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb ungeschriebene Regeln gelten oder geschriebenes Recht zum Teil analog angewendet wird (z. B. § 9 StGB). Nach überwiegender Meinung gilt für die Frage, welches Recht angewendet werden soll, als Anknüpfung der Tatort, also das Recht des Tatorts. In der Bundesrepublik Deutschland können sich aus der Weitergeltung früheren Landesrechts gemäß Art. 125 GG Anwendungsbereiche des interlokalen Strafrechts ergeben. Im Verhältnis zu den neuen Ländern gilt Folgendes: Für nach dem Beitritt auf dem Gebiet der neuen Länder begangene Taten gilt generell das dort am 3. 10. 1990 in Kraft getretene Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland. Einzelne Vorschriften des Strafrechts der DDR sind jedoch im Beitrittsgebiet als so genanntes partikuläres Bundesrecht in Geltung geblieben (Art. 9 Absatz 2 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage II Kapitel III C Abschnitt I Nummern 1, 2, 4, 5 und Abschnitt II). Andererseits sind bestimmte Strafvorschriften der Bundesrepublik auf im Beitrittsgebiet verübte Taten nicht anwendbar (Art. 8 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel III C Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt III Nummern 1, 2). Damit existieren im geeinigten Deutschland in einem schmalen Bereich zwei unterschiedliche Rechtsgebiete. Für die Anwendung dieses partikulären Bundesrechts gelten nun die Grundsätze des interlokalen Strafrechts. Zur strafrechtlichen Behandlung von DDR-Alttaten Strafrecht.
Universal-Lexikon. 2012.